Artikel 10 VO (EG) 2006/968
Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe
(1) Die Kommission erstellt eine Liste der vollständigen Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäß den Eingangsbestätigungen der jeweiligen Mitgliedstaaten.
Wurden jedoch Anträge von Erzeugern eingereicht, die ein Unternehmen betreffen, welches bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin selbst keinen zulässigen Antrag gestellt hat, so ist als Eingangsdatum gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes das Eingangsdatum des letzten Erzeugerantrags heranzuziehen, der die Quote dieses Unternehmens betrifft.
(2) Vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin legt die Kommission die voraussichtliche Verfügbarkeit finanzieller Mittel des Umstrukturierungsfonds fest
- a)
- für alle das folgende Wirtschaftsjahr betreffenden Anträge, die vor dem in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzten Termin eingegangen sind und von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als zulässig eingestuft wurden, sowie für alle mit diesen Anträgen in Verbindung stehenden Beihilfen;
- b)
- für alle Anträge von Erzeugern, die vor dem in Artikel 4a Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Termin eingegangen sind und Unternehmen betreffen, die für das Wirtschaftsjahr 2008/09 keinen zulässigen Antrag eingereicht haben, sowie für alle mit diesen Anträgen in Verbindung stehenden Beihilfen bis zu der in Artikel 4a Absatz 4 der genannten Verordnung festgesetzten Höchstgrenze von 10 %.
(3) Die Kommission teilt dem in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates(1) genannten Ausschuss für die Agrarfonds die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels getroffenen Entscheidungen mit. Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 unterrichtet die Kommission den in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(2) genannten Fondsausschuss.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller zu dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für ihren jeweiligen für förderfähig befundenen Umstrukturierungsplan. Eine Kopie des genehmigten Umstrukturierungsplans wird der Kommission von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt.
(5) Werden mehrere zulässige Anträge von Erzeugern gleichzeitig eingereicht und überschreiten die gemäß diesen Anträgen aufzugebenden Liefermengen eine der Höchstgrenzen von 10 % gemäß Artikel 4a Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006, so teilt der Mitgliedstaat den betreffenden Antragstellern mit, dass auf ihre Anträge ein proportionaler Kürzungskoeffizient angewendet wird. Abweichend von Artikel 7a Absatz 3 können die Antragsteller in diesem Fall ihre Anträge binnen fünf Arbeitstagen schriftlich zurückziehen. Der auf die verbleibenden Anträge anzuwendende Kürzungskoeffizient wird in diesem Fall entsprechend korrigiert.
(6) Bis zu dem in Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin unternimmt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:
- a)
- Sie teilt den Erzeugern die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe mit;
- b)
- sie übermittelt den betroffenen Unternehmen eine Liste der betreffenden Erzeuger, in der auch die von den einzelnen Erzeugern jeweils aufgegebenen Lieferrechte aufgeführt sind;
- c)
- sie teilt den betroffenen Unternehmen die Menge mit, um die die Quote auf diese Weise gekürzt wird.
(7) Die Gesamtmenge, um die die Quote für jedes Unternehmen im Einklang mit Artikel 4a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gekürzt wird, wird der Kommission mitgeteilt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
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