Artikel 9 VO (EG) 2006/968

Zulässigkeit des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 entscheidet die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats über die Zulässigkeit eines Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen dreißig Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags, mindestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin mit.

(2) Beihilfeanträge können nur dann bewilligt werden, wenn der Umstrukturierungsplan folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Er muss eine Übersicht der wesentlichen Ziele, Maßnahmen und Aktionen, der geschätzten Kosten für diese Maßnahmen und Aktionen, den Finanzplan sowie die Zeitpläne enthalten;
b)
er muss für alle betroffenen Fabriken jeweils den Umfang der aufzugebenden Quote angeben; dieser Umfang darf die Kapazität der völlig oder teilweise abzubauenden Produktionsanlage nicht überschreiten;
c)
er muss eine Bescheinigung enthalten, dass die Produktionsanlagen völlig oder teilweise abgebaut und vom jeweiligen Standort abtransportiert werden;
d)
er muss die entstehenden Verluste bzw. Kosten berücksichtigen, die in Verbindung stehen mit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Beihilfe, der Schließung und des Abbaus der unter Buchstabe c desselben Absatzes genannten Anlagen, der unter Buchstabe e desselben Absatzes genannten Investitionen, des unter Buchstabe f desselben Absatzes genannten Sozialplans und des unter Buchstabe g desselben Absatzes genannten Umweltplans;
e)
darin müssen sämtliche Aktionen und Kosten, die aus dem Umstrukturierungsfonds getragen werden sollen, sowie gegebenenfalls die aus anderen Gemeinschaftsfonds zu finanzierenden maßgeblichen Bestandteile spezifiziert werden.

(3) Wenn die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, teilt der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller die jeweiligen Gründe mit und setzt einen Termin innerhalb des in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraums fest, bis zu dem der Umstrukturierungsplan entsprechend geändert werden kann.

Der Mitgliedstaat entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach dem in Unterabsatz 1 genannten Termin bzw. binnen mindestens zehn Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Zulässigkeit des geänderten Antrags.

Wenn der geänderte Antrag nicht fristgerecht übermittelt oder für nicht zulässig befunden wurde, wird der Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe abgelehnt; der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Antragsteller und der Kommission diese Entscheidung binnen fünf Arbeitstagen mit. Übermittelt derselbe Antragsteller einen neuen Antrag, so wird über diesen Antrag entsprechend der in Artikel 8 genannten Reihenfolge des Eingangs entschieden.

(4) Wenn ein Antrag für zulässig befunden wurde, benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission binnen zwei Arbeitstagen nachdem die betreffende Entscheidung getroffen wurde, unter Verwendung der in Anhang I enthaltenen Mustertabelle.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 entscheidet der Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 binnen mindestens 8 Arbeitstagen vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin über die Zulässigkeit des Antrags bzw. des geänderten Antrags und teilt der Kommission seine Entscheidung am selben Tag mit.

(6) Ist bei der zuständigen Behörde bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin kein zulässiger Antrag eines Unternehmens eingegangen, so überprüft sie die dieses Unternehmen betreffenden Anträge der Erzeuger in Bezug auf

a)
das Bestehen von Lieferrechten gegenüber dem betreffenden Unternehmen im Wirtschaftsjahr 2007/08;
b)
die beantragte Anzahl Tonnen Weißzuckeräquivalent auf der Grundlage der Lieferrechte oder — sofern auf eine Anzahl Tonnen Zuckerrüben oder eine Anzahl Hektar Bezug genommen wird — unter Anwendung des gemäß der Branchenvereinbarung geltenden Umrechnungskoeffizienten bzw. — bei Fehlen eines solchen Koeffizienten — eines Koeffizienten, der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nach Konsultation von Vertretern des Unternehmens und der betreffenden Erzeuger festgesetzt wurde.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin anhand der Tabelle von Anhang I der vorliegenden Verordnung die Quotengesamtmenge mit, die aufgrund von zulässigen Anträgen der Erzeuger für jedes Unternehmen zu kürzen ist.

(7) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats entscheidet über die Zulässigkeit des von dem Unternehmen vorzulegenden Sozialplans und teilt dem Unternehmen und der Kommission spätestens zehn Arbeitstage vor dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin ihre Entscheidung mit.

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