Artikel 8a VO (EG) 2006/968
Eingang der Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe
(1) Die Anträge der Erzeuger werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Unternehmen seinen Sitz hat, entweder unter der in Anhang II für diesen Mitgliedstaat angegebenen Anschrift eingereicht oder gegebenenfalls an eine andere von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck mitgeteilte Anschrift gerichtet oder auf eine andere von ihr mitgeteilte Weise übermittelt. Der Antrag jedes Erzeugers wird nur an eine einzige Anschrift gerichtet und enthält die in Artikel 7a Absatz 1 genannten Einzelheiten.
Stellt ein Erzeuger mehr als einen Antrag für dasselbe Erzeugnis und dasselbe Unternehmen oder richtet er denselben Antrag an mehr als eine Anschrift, so ist sein Antrag bzw. sind seine Anträge unzulässig.
(2) Die Anträge der Erzeuger müssen bei der zuständigen Behörde zwischen dem 30. Oktober 2007, 0.00 Uhr, und dem 30. November 2007, 24.00 Uhr, eingehen. Bei diesen Zeiten handelt es sich jeweils um die Ortszeit des Bestimmungsortes. Anträge, die vor dem 30. Oktober 2007 oder nach dem 30. November 2007 eingehen, werden nicht berücksichtigt.
(3) Für die Anwendung von Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 nehmen die Mitgliedstaaten eine vorläufige Berechnung der von den Anträgen der Erzeuger betroffenen Quotenmenge vor. Die Einzelheiten der Anträge der Erzeuger und insbesondere die Identität der Antragsteller werden nicht an Dritte weitergegeben.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 enthalten den Umfang aller aufzugebenden Lieferrechte, für die Anträge eingereicht wurden.
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