Artikel 8 VO (EG) 2006/968

Eingang des Beihilfeantrags

(1) Die Bewilligung der Umstrukturierungsbeihilfe innerhalb des in Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten finanziellen Rahmens erfolgt in der Reihenfolge, in der die vollständigen Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe eingegangen sind; maßgeblich sind Datum und Uhrzeit (Ortszeit) der Empfangsbestätigung des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

(2) Ein Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe wird dann als vollständig betrachtet, wenn alle in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eingegangen sind.

(3) Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats sendet dem betreffenden Unternehmen binnen fünf Arbeitstagen nach dem Datum, an dem der Antrag als vollständig eingestuft wurde, eine Eingangsbestätigung, aus der Datum und Uhrzeit der Einreichung des vollständigen Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe hervorgehen.

(4) Unvollständige Anträge schickt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags unter Nennung der nicht erfüllten Bedingungen an den Antragsteller zurück.

(5) Anträge, die bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin nicht als vollständig eingestuft wurden, werden für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht berücksichtigt.

(6) Binnen zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Eingangsbestätigung informiert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Kommission unter Verwendung der in Anhang I enthaltenen Mustertabelle. Für jedes Erzeugnis und für jedes Wirtschaftsjahr wird gegebenenfalls eine eigene Tabelle verwendet.

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