Artikel 7a VO (EG) 2006/968
Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe
(1) Jeder Antrag eines Erzeugers enthält mindestens Folgendes:
- a)
- Name und Anschrift des Antragstellers;
- b)
- Name und Anschrift des vom Antrag betroffenen Unternehmens;
- c)
- Anzahl Tonnen Weißzucker und/oder Zuckerrüben/Zuckerrohr und/oder Anzahl Hektar, für die der Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 2007/08 Lieferrechte gegenüber dem Unternehmen gemäß Buchstabe b im Hinblick auf die Erzeugung von Quotenzucker hat;
- d)
- Umfang der aufzugebenden Lieferrechte;
- e)
- gegebenenfalls ein Dokument, das das Bestehen der Lieferrechte gemäß Buchstabe c für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beweist;
- f)
- eine Erklärung des Erzeugers, dass ihm die für die Beihilferegelung geltenden Bedingungen bekannt sind;
- g)
- eine Erklärung des Erzeugers, dass er seine Lieferrechte gemäß Buchstabe d nicht Dritten übertragen hat;
- h)
- Unterschrift des Antragstellers.
(2) Der Antrag jedes Erzeugers auf Umstrukturierungsbeihilfe darf nur ein Erzeugnis (Zuckerrüben/Zuckerrohr) und ein Unternehmen betreffen. Verfügt ein Erzeuger über Lieferrechte für mehr als ein Erzeugnis und/oder gegenüber mehr als einem Unternehmen, so kann er einen Antrag je Erzeugnis und/oder Unternehmen stellen.
(3) Nach der Einreichung können die Anträge der Erzeuger vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 5 nicht mehr zurückgezogen werden.
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