Artikel 7a VO (EG) 2006/968

Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe

(1) Jeder Antrag eines Erzeugers enthält mindestens Folgendes:

a)
Name und Anschrift des Antragstellers;
b)
Name und Anschrift des vom Antrag betroffenen Unternehmens;
c)
Anzahl Tonnen Weißzucker und/oder Zuckerrüben/Zuckerrohr und/oder Anzahl Hektar, für die der Erzeuger für das Wirtschaftsjahr 2007/08 Lieferrechte gegenüber dem Unternehmen gemäß Buchstabe b im Hinblick auf die Erzeugung von Quotenzucker hat;
d)
Umfang der aufzugebenden Lieferrechte;
e)
gegebenenfalls ein Dokument, das das Bestehen der Lieferrechte gemäß Buchstabe c für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beweist;
f)
eine Erklärung des Erzeugers, dass ihm die für die Beihilferegelung geltenden Bedingungen bekannt sind;
g)
eine Erklärung des Erzeugers, dass er seine Lieferrechte gemäß Buchstabe d nicht Dritten übertragen hat;
h)
Unterschrift des Antragstellers.

(2) Der Antrag jedes Erzeugers auf Umstrukturierungsbeihilfe darf nur ein Erzeugnis (Zuckerrüben/Zuckerrohr) und ein Unternehmen betreffen. Verfügt ein Erzeuger über Lieferrechte für mehr als ein Erzeugnis und/oder gegenüber mehr als einem Unternehmen, so kann er einen Antrag je Erzeugnis und/oder Unternehmen stellen.

(3) Nach der Einreichung können die Anträge der Erzeuger vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 5 nicht mehr zurückgezogen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.