Artikel 22 VO (EG) 2006/968

Freigabe von Sicherheiten

(1) Die in Artikel 16 Absatz 1, Artikel 16a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2 genannten Sicherheiten werden unter folgenden Bedingungen freigegeben:

a)
alle im Umstrukturierungsplan, in den einzelstaatlichen Umstrukturierungsprogrammen bzw. im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen und Aktionen wurden durchgeführt;
b)
der in Artikel 23 Absatz 2 genannte Abschlussbericht wurde vorgelegt;
c)
die Mitgliedstaaten haben die in Artikel 25 genannten Kontrollen durchgeführt;
d)
im Zusammenhang mit der Umstrukturierungsbeihilfe wurde die Beihilfe an die Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeuger sowie Lohnunternehmer vom Unternehmen gezahlt, es sei denn, die Zahlungen werden gemäß Artikel 19 Absatz 2 direkt vom Mitgliedstaat getätigt;
e)
gegebenenfalls wurde die Überschussabgabe für Nichtquoten-Zucker, -Isoglukose oder -Inulinsirup in Beständen zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Quote aufgegeben wurde, gezahlt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Sicherheit auf Antrag des Begünstigten für den Teil der tatsächlich für die Aktionen und Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans oder Betriebsplans geleisteten Aufwendungen freigegeben werden, sofern die Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 1 tatsächlich durchgeführt und der Kontrollbericht gemäß Artikel 25 Absatz 3 erstellt wurde.

(3) Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit, wenn die Bedingungen von Absatz 1 nicht bis spätestens 30. September 2012 erfüllt worden sind.

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