Artikel 22a VO (EG) 2006/968

Befristeter Umstrukturierungsbetrag

Die in Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannte Kürzung des befristeten Umstrukturierungsbetrags wird mit der zweiten Tranche dieses Betrags verrechnet, die von den betreffenden Unternehmen gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des genannten Artikels bis 31. Oktober 2008 zu zahlen ist.

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