Artikel 23 VO (EG) 2006/968
Berichterstattung durch die Unternehmen
(1) Unternehmen, die die Umstrukturierungsbeihilfe beantragen, benachrichtigen die am Konsultationsprozess gemäß Artikel 1 Beteiligten über
- a)
- die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 8, 9, 10 und 11 getroffenen Entscheidungen,
- b)
- die jährliche Durchführung des genehmigten Umstrukturierungsplans.
(2) Unternehmen, die eine Beihilfe aus dem Umstrukturierungsfonds erhalten, legen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Beihilfe gewährt hat, jährlich spätestens drei Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die entsprechenden Maßnahmen ausgeführt wurden, einen Fortschrittsbericht vor.
Der Bericht beschreibt die durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen und die entstandenen Aufwendungen während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres und vergleicht sie mit den in dem betreffenden Umstrukturierungs- oder Betriebsplan aufgeführten Aktionen oder Maßnahmen.
Spätestens drei Monate nach Durchführung aller im betreffenden Umstrukturierungsplan oder Betriebsplan vorgesehenen Aktionen und Maßnahmen legt das Unternehmen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einen Abschlussbericht vor, in dem diese Aktionen und Maßnahmen sowie die entstandenen Aufwendungen zusammengefasst werden.
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