Artikel 24 VO (EG) 2006/968

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alljährlich spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres einen Fortschrittsbericht zu den Umstrukturierungsplänen, den nationalen Umstrukturierungsprogrammen und den Betriebsplänen vor.

Die Berichte enthalten folgende Informationen:

a)
eine Beschreibung der durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen unter Bezugnahme auf den vorgesehenen Zeitplan,
b)
für jeden Umstrukturierungsplan oder Betriebsplan eine Beschreibung der Sachlage anhand mindestens einer Vor-Ort-Kontrolle pro Fabrik,
c)
einen Vergleich der vorgesehenen und der tatsächlichen Aufwendungen,
d)
eine Analyse der Beteiligung anderer Gemeinschaftsfonds und ihrer Konformität mit den aus dem Umstrukturierungsfonds finanzierten Beihilfen,
e)
gegebenenfalls Änderungen des Umstrukturierungsplans sowie die entsprechenden Begründungen und Auswirkungen.

(2) Bis zum 30. Juni 2012 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen abschließenden Fortschrittsbericht vor, in dem die durchgeführten Aktionen oder Maßnahmen und die getätigten Aufwendungen mit den in den Umstrukturierungsplänen, den nationalen Umstrukturierungsprogrammen und den Betriebsplänen vorgesehenen Aktionen, Maßnahmen und Aufwendungen verglichen und die Gründe für Abweichungen erläutert werden.

Der abschließende Fortschrittsbericht beinhaltet außerdem eine Liste der im gesamten Zeitraum verhängten Sanktionen sowie die Erklärung, dass in Verbindung mit Zucker, Isoglukose und Inulinsirup, die zuvor von teilweise oder völlig abgebauten Fabriken erzeugt wurden, keine Abgaben, Geldbußen oder sonstigen Beträge mehr ausstehen.

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