Artikel 25 VO (EG) 2006/968
Kontrollen
(1) Jedes Unternehmen und jede Produktionsstätte, für die eine Beihilfe im Rahmen des Umstrukturierungsfonds gewährt wurde, wird binnen drei Monaten nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Termin von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates überprüft.
Bei der Überprüfung wird sichergestellt, dass der Umstrukturierungsplan bzw. der Betriebsplan befolgt wurde; außerdem werden die Genauigkeit und die Vollständigkeit der vom betreffenden Unternehmen im Fortschrittsbericht übermittelten Informationen überprüft. Bei der ersten Überprüfung im Rahmen eines Umstrukturierungsplans werden auch alle sonstigen Angaben des jeweiligen Unternehmens in seinem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe geprüft; dies gilt insbesondere für die Bestätigung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 320/2006.
(2) Bei der Überprüfung werden in jedem Fall die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Bestandteile des Umstrukturierungsplans berücksichtigt. Für jede Überprüfung wird ein Bericht erstellt, in dem die durchgeführten Arbeiten, die wesentlichen Ergebnisse sowie alle gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen eingehend erläutert werden.
(3) Der Kontrollbericht gliedert sich in folgende Teile:
- a)
- einen allgemeinen Teil, der Aufschluss über folgende Punkte gibt:
- i)
- den kontrollierten Begünstigten und Erzeugerbetrieb,
- ii)
- anwesende Personen,
- iii)
- Angaben dazu, ob dem Begünstigten die Kontrolle angekündigt wurde und wenn ja, mit welcher Frist die Ankündigung erfolgte;
- b)
- für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten einzelnen Bestandteile des Umstrukturierungsplans sowie für alle Betriebspläne jeweils einen Teil, in dem die durchgeführten Überprüfungen separat behandelt werden; diese Teile enthalten insbesondere Informationen zu den folgenden Punkten:
- i)
- bei der Überprüfung zugrunde gelegte Anforderungen und Normen,
- ii)
- Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,
- iii)
- festgestellte Ergebnisse und
- iv)
- Bestandteile des Umstrukturierungsplans bzw. des Betriebsplans, bei denen in den Kontrollen Verstöße festgestellt wurden;
- c)
- einen Bewertungsteil, in dem die Bedeutung der Verstöße hinsichtlich der einzelnen Bestandteile unter Berücksichtigung der Schwere, des Umfangs, der Fortdauer und der Vorgeschichte unter Verweis auf jegliche Verstöße bewertet wird, die das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Artikel 26 oder 27 zur Folge gehabt haben oder haben sollten.
(4) Der Begünstigte wird über festgestellte Verstöße informiert.
(5) Der Kontrollbericht wird binnen einem Monat nach Durchführung der Überprüfung erstellt.
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