Artikel 26 VO (EG) 2006/968

Wiedereinziehung

(1) Unbeschadet von Absatz 3 gilt Folgendes: Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, wird der Anteil der in Verbindung mit der/den betreffenden Verpflichtung(en) gewährten Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt wieder eingezogen.

(2) Für den Zeitraum zwischen dem 60. Tag nach der Benachrichtigung des Begünstigten über die Rückzahlungsverpflichtung und der Rückzahlung werden Zinsen berechnet.

Der Zinssatz ist der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz entsprechend seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten.

(3) Der Mitgliedstaat kann dem Begünstigten einen Zeitraum von zwei Monaten einräumen, um seine Verpflichtung im Rahmen des Umstrukturierungsplans oder Betriebsplans zu erfüllen.

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