Artikel 27 VO (EG) 2006/968

Sanktionen

(1) Wenn ein Begünstigter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, Betriebsplans bzw. eines nationalen Umstrukturierungsprogramms nicht erfüllt, muss er eine Geldbuße in Höhe von 10 % des nach Artikel 26 wieder einzuziehenden Betrags entrichten.

(2) Die gemäß Absatz 1 zu verhängenden Sanktionen finden keine Anwendung, wenn das Unternehmen zur Zufriedenstellung der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, und wenn es im Fortschrittsbericht gemäß Artikel 23 Absatz 2 eindeutig auf den Verstoß hingewiesen hat.

(3) Wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, muss der Begünstigte eine Geldbuße in Höhe von 30 % des nach Artikel 26 wieder einzuziehenden Betrags entrichten.

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