Artikel 5 VO (EG) 2006/968
Kohärenz verschiedener Finanzierungsquellen
Die Mitgliedstaaten stellen die Kohärenz, die Komplementarität und die Nichtüberschneidung der Maßnahmen oder Aktionen sicher, die auf regionaler oder einzelstaatlicher Ebene aus dem Umstrukturierungsfonds und aus anderen Gemeinschaftsfonds finanziert werden.
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