Artikel 6 VO (EG) 2006/968

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1) 20 Tage nach Erhalt einer Kopie der Einladung zu der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Konsultation teilt der Mitgliedstaat den am Umstrukturierungsplan beteiligten Parteien seine Entscheidung in Bezug auf folgende Punkte mit:

a)
den Prozentsatz der Umstrukturierungsbeihilfe, der Zuckerrüben-, Zuckerrohr- und Zichorienerzeugern sowie Lohnunternehmern vorbehalten ist, sowie die objektiven Kriterien für die Aufteilung dieses Anteils der Beihilfe auf die beiden Gruppen und innerhalb der beiden Gruppen nach Konsultation der interessierten Parteien und den in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraum;
b)
den spätestens am 30. September 2010 auslaufenden Zeitraum für den Abbau der Produktionsanlagen und für die Erfüllung der sozialen und ökologischen Auflagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006;
c)
gegebenenfalls die spezifischen einzelstaatlichen Anforderungen an die sozialen und ökologischen Verpflichtungen im Umstrukturierungsplan, die über die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten und über den durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Mindestrahmen hinausgehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten auf begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens eine Verlängerung des unter dem genannten Buchstaben festgesetzten Termins bis spätestens 31. März 2012 gewähren. In diesem Fall muss das Unternehmen einen geänderten Umstrukturierungsplans gemäß Artikel 11 vorlegen.

(2) Wenn Artikel 2 Absatz 6 Anwendung findet, teilt der Mitgliedstaat den Parteien seine Entscheidung abweichend von Absatz 1 spätestens am 15. Juli 2006 mit.

Abweichend von Unterabsatz 1 teilt der Mitgliedstaat im Falle, dass bei der zuständigen Behörde bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Termin kein zulässiger Antrag eines Unternehmens, wohl aber zulässige Anträge von Erzeugern eingegangen sind, den Parteien seine Entscheidung für jedes der betreffenden Unternehmen bis spätestens 15. Februar 2008 mit. In diesem Fall setzen die Mitgliedstaaten das Wirtschaftsjahr 2007/08 als den in Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 genannten Zeitraum fest.

(3) Lohnunternehmer werden für den Verlust entschädigt, der ihnen durch den Wertverlust ihrer Spezialmaschinen, die nicht für andere Zwecke verwendet werden können, entstanden ist.

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