Artikel 2 VO (EG) 2006/969

(1) Das jährliche Kontingent wird zu je 138994 Tonnen auf zwei Teilzeiträume von jeweils einem halben Jahr für die folgenden Zeiträume unterteilt:

a)
Teilzeitraum 1: vom 1. Januar bis zum 30. Juni;
b)
Teilzeitraum 2: vom 1. Juli bis zum 31. Dezember.

(2) Ist die Menge für den Teilzeitraum 1 ausgeschöpft, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 die vorgezogene Kontingentseröffnung für den folgenden Teilzeitraum vorsehen.

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