Artikel 3 VO (EG) 2006/969

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist bei jeder Einfuhr im Rahmen des Kontingents nach Artikel 1 Absatz 1 eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.

Ein Marktteilnehmer darf pro wöchentlichen Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 1 nur einen Antrag stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

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