Artikel 1 VO (EG) 2006/971
Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 2988387 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 10019099 anderer als hoher Qualität wird eröffnet.
- 2.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:
- —
-
Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;
- —
-
Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38000 Tonnen für Kanada;
- —
-
Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2378387 Tonnen für die übrigen Drittländer.
- b)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Tranchen mit folgenden Mengen unterteilt:
- a)
- 1. Tranche — 1. Januar bis 31. März: 594597 Tonnen,
- b)
- 2. Tranche — 1. April bis 30. Juni: 594597 Tonnen,
- c)
- 3. Tranche — 1. Juli bis 30. September: 594597 Tonnen,
- d)
- 4. Tranche — 1. Oktober bis 31. Dezember: 594596 Tonnen.
Im Jahr 2006 beträgt die 3. Tranche 597991 Tonnen.
- 3.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.”
- b)
-
Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen.”
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Übersteigt die Summe der seit Beginn des Zeitraums zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Subkontingentsmenge oder Tranche, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.
- d)
-
Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:
„Nach Anwendung etwaiger Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 3 erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen entsprechend den Anträgen, die der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurden, am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung.”
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