Präambel VO (EG) 2006/971
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994(2), das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates(3) genehmigt wurde, sieht unter anderem eine Aufstockung des Zollkontingents für Weichweizen vor.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission(4) wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die entsprechende Aufstockung der Menge des Subkontingents III für andere Drittländer als die USA und Kanada um 6787 Tonnen umzusetzen.
- (3)
- Es muss klargestellt werden, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen spätestens am Montag jeder Woche einzureichen sind; damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Anträge auch früher eingereicht werden können.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist entsprechend zu ändern.
- (5)
- Da in dem mit Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
- (2)
ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.
- (3)
ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.
- (4)
ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 3).
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