Artikel 6 VO (EG) 2006/972

(1) Im Rahmen der nach dem Zufallsprinzip durchgeführten oder gezielten Kontrollen bei Vorgängen mit Betrugsrisiko entnehmen die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen gemäß Artikel 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 repräsentative Proben von dem eingeführten Basmati-Reis. Diese werden an die zuständige Stelle des Ursprungslandes gemäß Anhang V gesandt, die einen Sortentest mittels einer DNA-Analyse vornimmt.

Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Sortentests derselben Probe in einem Gemeinschaftslabor durchführen lassen.

(2) Erweist sich bei einem der Tests gemäß Absatz 1, dass das analysierte Erzeugnis nicht der im Echtheitszeugnis gemachten Angaben entspricht, so wird der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 100620 gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 fällig.

Jedoch ist das Vorhandensein von bis zu 5 % geschältem Reis des KN-Codes 10062017 oder 10062098 zulässig, der keiner der Sorten gemäß Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) entspricht.

(3) Geht aus den Tests gemäß Absatz 1 oder sonstigen Informationen, die der Kommission vorliegen, hervor, dass in Bezug auf die von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes angewendeten Kontrollverfahren ein schwerwiegendes und dauerhaftes Problem vorliegt, so kann sich die Kommission mit den zuständigen Behörden des betreffenden Ursprungslandes in Verbindung setzen. Führen die Kontakte zu keiner zufrieden stellenden Lösung, so kann die Kommission beschließen, auf die von der genannten Stelle kontrollierten Einfuhren den Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 100620 gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 unter den in Artikel 11b der genannten Verordnung vorgesehenen Bedingungen anzuwenden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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