Artikel 7 VO (EG) 2006/972

(1) Der Reismarkt ist insbesondere dann als gestört anzusehen, wenn in einem der vier Quartale eines Jahres gegenüber dem vorangegangenen Quartal ohne befriedigende Erklärung ein bedeutender Anstieg der Einfuhren von Basmati-Reis festzustellen ist.

(2) Ist der Reismarkt dauerhaft gestört und sollte die Konsultation der Behörden der betreffenden Ausfuhrländer durch die Kommission nicht zu einer angemessenen Lösung führen, so kann der Einfuhrzoll für geschälten Reis des KN-Codes 100620 gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 auf Beschluss der Kommission und unter den in Artikel 11b der genannten Verordnung vorgesehenen Bedingungen auch auf Einfuhren von Basmati-Reis erhoben werden.

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