Artikel 2 VO (EG) 2006/990

(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen, Ausfuhrabgaben noch monatliche Zuschläge angewandt.

(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

(4) Für die Tschechische Republik, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und dem tatsächlichen Ausfuhrort außerhalb ihres Hoheitsgebiets dem Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 im Rahmen des in der Ausschreibung angegebenen Höchstbetrags vergütet.

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