Artikel 1 VO (EG) 2006/990
(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, nehmen die Interventionsstellen der in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Getreide aus ihren Beständen unter den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 vor. Anhang I enthält die Höchstmengen der unter diese Ausschreibungen fallenden Getreidesorten.
(2) Bei Weichweizen und Roggen betrifft jede Ausschreibung eine Höchstmenge, die nach allen Drittländern ausgeführt werden darf, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, der Schweiz und Serbien(1).
Bei Gerste betrifft jede Ausschreibung eine Höchstmenge, die nach allen Drittländern ausgeführt werden darf, mit Ausnahme von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kanada, Kroatien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Mexiko, Montenegro, der Schweiz, Serbien(1) und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Fußnote(n):
- (1)
Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.
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