Präambel VO (EG) 2006/990
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(2) regelt die Verfahren und Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen.
- (2)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(3) enthält die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen.
- (3)
- Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Getreidemarkt sowie angesichts der in den Interventionsstellen verfügbaren Getreidemengen und der Möglichkeiten, Getreide in Drittländer auszuführen, ist es angebracht, Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Getreide aus den Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten zu eröffnen. Jede von ihnen gilt als getrennte Ausschreibung.
- (4)
- Damit die betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß durchgeführt und kontrolliert werden können, sind besondere, auf den Getreidesektor zugeschnittene Überwachungsbestimmungen vorzusehen. Zu diesem Zweck ist eine Sicherheitsregelung vorzusehen, welche die Einhaltung der vorgegebenen Ziele gewährleistet, ohne dass sich für die Ausführer übermäßige Belastungen ergeben.
- (5)
- Daher ist von einigen Bestimmungen abzuweichen, insbesondere von denen der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 im Hinblick auf den zu zahlenden Preis, die Fristen für die Einreichung von Angeboten und die Höhe der Sicherheiten sowie von denen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 bezüglich der Angaben auf den Ausfuhrlizenzen, der Abholscheine und gegebenenfalls des Kontrollexemplars T5.
- (6)
- Um Wiedereinfuhren zu vermeiden, müssen die Ausfuhren im Rahmen der mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Dauerausschreibung auf bestimmte Drittländer beschränkt werden.
- (7)
- Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und der Verladestelle in dem Hafen oder Ausfuhrort, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann, dem Zuschlagsempfänger vergütet. Verfügt ein Mitgliedstaat über keinen Hochseehafen, besteht gemäß Artikel 7 Absatz 2a derselben Verordnung die Möglichkeit, dem Zuschlagsempfänger die günstigsten Transportkosten zwischen dem Ort der Lagerung und dem Ort der tatsächlichen Ausfuhr im Rahmen gewisser Höchstbeträge zu erstatten. Diese Bestimmung ist auf die betreffenden Mitgliedstaaten anzuwenden, und es sind die Bedingungen für ihre Anwendung festzulegen.
- (8)
- Im Interesse einer effizienteren Verwaltung des Systems sollten ferner die von der Kommission angeforderten Informationen elektronisch übermittelt werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
- (2)
ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 749/2005 (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 10).
- (3)
ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).
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