Artikel 2 VO (EG) 2007/1002

(1) Der Einfuhrlizenzantrag muss sich auf eine Menge von mindestens 100 Tonnen und höchstens 1000 Tonnen beziehen.

In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Antragsteller je Kontingentszeitraum mehr als einen Einfuhrlizenzantrag stellen. Der Antragsteller darf jedoch je Woche und achtstelligen KN-Code nur einen Lizenzantrag stellen.

(3) Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

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