Artikel 3 VO (EG) 2007/1002
(1) Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten folgende Angaben:
- a)
- in den Feldern 7 und 8 die Angabe „Ägypten” und die angekreuzte Angabe „Ja” ;
- b)
- in Feld 24 eine der im Anhang aufgeführten Angaben.
(2) Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beläuft sich der Betrag der Sicherheit für die Einfuhrlizenz auf 25 % des gemäß Artikel 11, 11a, 11c oder 11d der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 berechneten, am Tag der Antragstellung geltenden Zolls.
Die Sicherheit für Erzeugnisse der KN-Codes 100620 und 100630 darf jedoch nicht niedriger sein als die in Artikel 12 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 genannte Sicherheit.
(3) Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der angelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus.
Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.
(4) Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gilt die Einfuhrlizenz vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bis zum Ende des darauffolgenden Monats.
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