Artikel 4 VO (EG) 2007/1059

(1) Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis je betreffenden Mitgliedstaat fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.

(2) Bei Interventionszucker, der nicht der Standardqualität entspricht, passen die Mitgliedstaaten den tatsächlichen Verkaufspreis durch Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an.

(3) Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Mindestpreis dazu führen, dass die verfügbare Menge für den betreffenden Mitgliedstaat überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die verfügbare Menge erschöpft wird.

Wenn die Menge eines Mitgliedstaats durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter dieses Mitgliedstaats mit demselben Preis überschritten würde, wird der Zuschlag für die verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:

a)
entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder
b)
je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder
c)
durch das Los.

(4) Spätestens am fünften Arbeitstag nach Festlegung des Mindestverkaufspreises durch die Kommission teilen die betroffenen Interventionsstellen der Kommission mit Hilfe des in Anhang III festgelegten Formulars die je Teilausschreibung tatsächlich verkaufte Menge mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.