Artikel 3 VO (EG) 2007/1059

Die betreffenden Interventionsstellen teilen der Kommission die eingereichten Angebote innerhalb von zwei Stunden nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 2 Absatz 1 mit.

Die Bieter werden nicht identifiziert.

Die eingereichten Angebote werden in elektronischer Form nach dem Muster in Anhang II übermittelt.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilt der Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb derselben Frist mit.

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