Artikel 1 VO (EG) 2007/1060

Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle bieten auf dem Wege der Dauerausschreibung für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bestimmungen, eine Gesamtmenge von 601981 Tonnen Zucker zum Verkauf an, die von ihnen zur Intervention akzeptiert wurde und zur Ausfuhr verfügbar ist.

Die betreffenden Höchstmengen je Mitgliedstaat sind in Anhang I aufgeführt.

Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind:

a)
Drittländer: Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien(1), Montenegro, Albanien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien;
b)
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia und die Landesteile der Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
c)
europäische Gebiete, für deren Außenbeziehungen ein Mitgliedstaat zuständig ist, die jedoch nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar.

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich des Kosovo unter der Ägide der Vereinten Nationen nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999.

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