Präambel VO (EG) 2007/1060

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker(2) dürfen die Interventionsstellen Zucker nur verkaufen, wenn die Kommission zuvor eine entsprechende Entscheidung erlassen hat.
(2)
Eine solche Entscheidung erging mit der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr(3). Gemäß der Verordnung dürfen Angebote zum letzten Mal zwischen dem 13. und 26. September 2007 eingereicht werden.
(3)
Es ist vorherzusehen, dass in den meisten betreffenden Mitgliedstaaten nach Ablauf dieser letzten Möglichkeit zur Einreichung von Angeboten weiterhin Interventionszuckerbestände vorhanden sein werden. Um den anhaltenden Marktbedürfnissen zu entsprechen, empfiehlt es sich daher, eine weitere Dauerausschreibung zu eröffnen, um diese Bestände für die Ausfuhr verfügbar zu machen.
(4)
Gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden. Für Gemeinschaftsausfuhren nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen und in Drittländer, in die Gemeinschaftserzeugnisse mit Präferenzbehandlung eingeführt werden können, ist die Wettbewerbsposition zurzeit besonders günstig. Daher sollten Erstattungen bei der Ausfuhr nach diesen Bestimmungen abgeschafft werden. Aufgrund der Verbindung zwischen der Gewährung von Erstattungen und dem Wiederverkauf für die Ausfuhr von Zucker aus Beständen der Interventionsstellen sollte für die Ausfuhr nach diesen Bestimmungen auch kein Wiederverkauf im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden.
(5)
Zur Verhinderung von Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Erzeugnissen des Zuckersektors, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden, in die Gemeinschaft sollten für die Länder des Westbalkans keine Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden.
(6)
Gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist eine Mindestmenge je Bieter oder je Partie festzusetzen.
(7)
Angesichts der Lage des Gemeinschaftsmarktes empfiehlt es sich, dass die Kommission eine Höchstausfuhrerstattung für jede Teilausschreibung festsetzt.
(8)
Die belgische, die tschechische, die irische, die spanische, die italienische, die ungarische, die slowakische und die schwedische Interventionsstelle haben die Angebote der Kommission mitzuteilen. Die Anonymität der Bieter ist zu wahren.
(9)
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis in der Ausschreibungsbekanntmachung anzugeben.
(10)
Um den unterschiedlichen Qualitäten von Interventionszucker Rechnung zu tragen, sollte sich dieser Preis auf Zucker der Standardqualität beziehen und sollten Preisanpassungen vorgesehen werden.
(11)
Gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz festzusetzen.
(12)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der eingelagerten Zuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die tatsächlich verkauften und ausgeführten Mengen mitteilen.
(13)
Gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 bleibt die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates betreffend den Ankauf und Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen(4) weiterhin gültig für Zucker, der vor dem 10. Februar 2006 zur Intervention angenommen wurde. Für den Wiederverkauf von Interventionszucker ist diese Unterscheidung jedoch unnötig, und ihre Anwendung würde zu Verwaltungsschwierigkeiten in den Mitgliedstaaten führen. Daher ist vorzuschreiben, dass die Verordnung (EG) Nr. 1262/2001 nicht für den Wiederverkauf von Interventionszucker gemäß der vorliegenden Verordnung gilt.
(14)
Bei den für einen Mitgliedstaat verfügbaren Mengen, die zugeschlagen werden können, wenn die Kommission die Höchstausfuhrerstattung festsetzt, sind die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 der Kommission vom 14. September 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der italienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt(5) zugeschlagenen Mengen zu berücksichtigen.
(15)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

(3)

ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).

(4)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 48. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 952/2006.

(5)

Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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