Artikel 4 VO (EG) 2007/1060
(1) Die Kommission setzt eine Höchstausfuhrerstattung für Weißzucker und für Rohzucker fest oder beschließt nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die Angebote nicht zu berücksichtigen.
(2) Die für eine Partie verfügbare Menge wird um die Mengen gekürzt, die am selben Tag für die Partie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 1476/2007 zugeschlagen werden.
Würde das Zuschlagsverfahren durch Berücksichtigung eines Angebots zu der in Absatz 1 vorgesehenen Höchstausfuhrerstattung dazu führen, dass die gekürzte verfügbare Menge für eine Partie überschritten wird, so wird der Zuschlag nur für die Menge erteilt, mit der die gekürzte verfügbare Menge erschöpft wird.
Würde die gekürzte verfügbare Menge einer Partie durch Berücksichtigung sämtlicher Bieter eines Mitgliedstaats mit derselben Ausfuhrerstattung für diese Partie überschritten, so wird der Zuschlag für die gekürzte verfügbare Menge folgendermaßen erteilt:
- a)
- entweder im Verhältnis der insgesamt in den Angeboten genannten Mengen oder
- b)
- je Zuschlagsempfänger bis zu einer zu bestimmenden Höchstmenge oder
- c)
- durch das Los.
(3) Der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu zahlende Preis beträgt 632 EUR/Tonne Weißzucker und 497 EUR/Tonne Rohzucker. Der Preis gilt für Weißzucker bzw. Rohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2006.
Für Interventionszucker anderer als der Standardqualität passen die Mitgliedstaaten den Preis durch Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 bzw. Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 an.
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