Artikel 5 VO (EG) 2007/1060
(1) Die Ausfuhrlizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 20 einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke.
(2) Die aufgrund einer Teilausschreibung erteilten Ausfuhrlizenzen gelten vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach dem Monat, in dem die betreffende Teilausschreibung stattgefunden hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.