Artikel 1 VO (EG) 2007/1065
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 erhält folgende Fassung:
(1) Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang IV erzeugt wird und die nach Absatz 2 dieses Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen, oder er wird auf vor dem 31. Januar 2007 für Zucker und vor dem 30. September 2007 für Isoglucose zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.
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