Präambel VO (EG) 2007/1065

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002(2) ist eine präventive Marktrücknahme vorgesehen. So gilt die im Rahmen der Quoten erzeugte Erzeugung jedes Unternehmens, die eine bestimmte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen oder wird, auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens, als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.
(2)
Zum Termin vom 31. Januar 2007 konnten die Isoglucoseerzeuger im Gegensatz zu dem Zuckererzeugern keinen solchen Antrag stellen, weil ihre Erzeugung ununterbrochen während des ganzen Jahres stattfindet. Gerechtigkeitshalber ist der vorgenannte Termin für die Isoglucoseerzeuger auf das Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 zu verschieben, damit sie eine sachkundige Entscheidung treffen und einen entsprechenden Antrag einreichen können.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 ist entsprechend zu ändern.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).

(2)

ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 739/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 22).

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