Artikel 1 VO (EG) 2007/1098
Gegenstand
Diese Verordnung stellt einen Mehrjahresplan für folgende Dorschbestände (nachstehend „Dorschbestände” genannt) und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, auf:
- a)
- den Dorschbestand im Gebiet A;
- b)
- den Dorschbestand in den Gebieten B und C.
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