Artikel 1 VO (EG) 2007/1098

Gegenstand

Diese Verordnung stellt einen Mehrjahresplan für folgende Dorschbestände (nachstehend „Dorschbestände” genannt) und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, auf:

a)
den Dorschbestand im Gebiet A;
b)
den Dorschbestand in den Gebieten B und C.

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