Artikel 2 VO (EG) 2007/1098

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die in der Ostsee fischen, und für Mitgliedstaaten, die an die Ostsee grenzen (nachstehend „beteiligte Mitgliedstaaten” genannt). Artikel 9 gilt jedoch für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als acht Metern, die in der Ostsee fischen.

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