Artikel 10 VO (EG) 2007/1098

Spezielle Fangerlaubnis für Dorsch

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 müssen alle Unionsschiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr, die Fanggeräte für den Dorschfang in der Ostsee gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 an Bord mitführen oder einsetzen, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch besitzen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die in Absatz 1 genannte spezielle Fangerlaubnis für Dorsch nur den Unionsschiffen erteilen, die 2005 im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch gemäß Anhang III Ziffer 6.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)(1) waren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch Unionsschiffen unter ihrer Flagge, die in der Union registriert sind und 2005 nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis waren, eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilen, wenn sie sicherstellen, dass vom Fischfang in der Ostsee mit Fanggeräten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt (kW), abgezogen werden.

(3) Jeder der beteiligten Mitgliedstaaten führt ein Verzeichnis der Schiffe, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Dorsch sind, und macht es auf seiner offiziellen Website zugänglich.

(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, dem ein Mitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch erteilt hat, oder sein bevollmächtigter Vertreter führt eine Kopie dieser Erlaubnis an Bord des Fischereifahrzeugs mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).

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