Artikel 11 VO (EG) 2007/1098
Logbücher
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 führen die Kapitäne aller Unionsschiffe mit einer Länge über alles von acht Metern oder mehr ein Logbuch über ihre Tätigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 müssen Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles zwischen 8 und 10 Metern, die Dorsch an Bord führen, der im Gebiet C gefangen wurde, ein Logbuch führen, das den in Anhang IV Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 enthaltenen Vorschriften entspricht.
(2) Bei Schiffen, die mit VMS ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren in computerlesbarer Form aufgezeichnet.
(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher, die Anlandeerklärungen und die Voranmeldung nach Artikel 17 vorzulegen sind, und macht dieses auf seiner offiziellen Website zugänglich.
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