Artikel 12 VO (EG) 2007/1098

Elektronische Erfassung und Übermittlung von Fangdaten

Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 können die Mitgliedstaaten dem Kapitän eines mit VMS ausgerüsteten Fischereifahrzeugs gestatten, die vorgeschriebenen Logbucheintragungen auf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese Daten werden dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats täglich nach Abschluss der Fangtätigkeit des betreffenden Kalendertags übermittelt. Die Logbucheintragungen werden während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs in den Gewässern des Küstenstaats auf Ersuchen des Fischereiüberwachungszentrums des Küstenstaats und auf Ersuchen eines Kontrollteams zugänglich gemacht.

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