Artikel 13 VO (EG) 2007/1098

Erfassung von Fischereiaufwandsdaten

(1) Abweichend von Artikel 19b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermittelt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das in Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Fanggeräte an Bord mitführt, beim Auslaufen aus dem und dem Einlaufen in einen Hafen oder bei der Einfahrt in das und der Ausfahrt aus dem Ostsee-Gebiet dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats eine Aufwandsmeldung, die folgende Daten enthält:

a)
Bei Auslaufen aus dem Hafen oder Einfahrt in das Ostsee-Gebiet

i)
Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Schiffs;
ii)
Datum und Uhrzeit der Auslaufens aus dem Hafen oder der Einfahrt in das Ostsee-Gebiet (Ortszeit);
iii)
Gebiet gemäß Artikel 3 Buchstabe e, in dem das Schiff fischen wird.

b)
Beim Einlaufen in den Hafen oder der Ausfahrt aus dem Ostsee-Gebiet

i)
Name, äußere Kennzeichen und Rufzeichen des Schiffs;
ii)
Datum und Uhrzeit des Einlaufens in den Hafen oder der Ausfahrt aus dem Ostsee-Gebiet (Ortszeit).

(2) Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii sowie Absatz 1 Buchstabe b gelten nicht für Fischereifahrzeuge, die mit VMS ausgerüstet sind.

(3) Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats erfasst die Aufwandsmeldung in seiner Computerdatenbank.

(4) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt dem Küstenmitgliedstaat auf Ersuchen die in Absatz 1 genannten Informationen.

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