Artikel 15 VO (EG) 2007/1098
Höchstzulässiger Fehler im Logbuch
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen (in kg) des an Bord von Fischereifahrzeugen befindlichen Fischs, für den TAC festgelegt wurden, gegenüber den Angaben im Logbuch 10 %, außer für Dorsch, für den ein Satz von 8 % gilt.
Werden Fänge aus den Gebieten A und B unsortiert angelandet, beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Mengen 10 % der an Bord behaltenen Gesamtmenge.
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