Artikel 16 VO (EG) 2007/1098

Einfahrt in spezifische Gebiete und Ausfahrt aus diesen Gebieten

(1) Ein Fischereifahrzeug, das eine spezielle Fangerlaubnis für Dorsch in der Ostsee besitzt, darf während einer Fangreise nur entweder im Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C fischen.

(2) Ein Fischereifahrzeug darf seine Fangtätigkeit in den Unionsgewässern entweder im Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C nur aufnehmen, wenn es keinen Dorsch an Bord hat.

Läuft das Fischereifahrzeug einen Hafen innerhalb seines letzten Fanggebiets an, ohne seinen Fisch anzulanden, darf es seine Fangtätigkeit in diesem Gebiet fortsetzen, auch wenn es Dorsch an Bord hat.

(3) Hat ein Fischereifahrzeug bei der Ausfahrt aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C Dorsch an Bord, so

a)
läuft es direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets an und landet den Fisch an;
b)
sind, wenn das Schiff sein Fanggebiet verlässt, die Netze wie folgt so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

i)
Netze, Gewichte und ähnliches Geschirr sind von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen;
ii)
Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 darf ein Fischereifahrzeug im Jahr 2008 nur dann während derselben Fangreise in den Gebieten A und B fischen oder mit der Fischereitätigkeit in einem dieser Gebiete beginnen, wenn es weniger als 150 kg Dorsch an Bord hat. Die Mitgliedstaaten treffen spezifische Maßnahmen, um eine wirksame Kontrolle sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 31. Januar 2008 über diese Maßnahmen Bericht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.