Artikel 17 VO (EG) 2007/1098

Vorherige Meldung

(1) Der Kapitän eines Unionsschiffes, das aus dem Gebiet A, dem Gebiet B oder dem Gebiet C ausfährt und dabei mehr als 300 kg Dorsch in Lebendgewicht an Bord hat, meldet den zuständigen Behörden des Küstenstaats, in dem es den Fisch anlanden wird, mindestens eine Stunde vor Verlassen des Gebiets Folgendes:

a)
den Zeitpunkt und die Position bei Verlassen des Gebiets,
b)
die Fangmenge an Dorsch und das Gesamtgewicht der anderen Arten in Lebendgewicht für alle an Bord befindlichen Fänge,
c)
den Namen des Anlandeorts,
d)
die voraussichtliche Ankunftszeit am Anlandeort.

Der Küstenstaat meldet dem Flaggenstaat die Anlandung.

(2) Beabsichtigt ein Unionsschiff, einen Hafen innerhalb seines letzten Fanggebiets anzulaufen, und hat es dabei mehr als 300 kg Dorsch in Lebendgewicht an Bord, so meldet der Kapitän des Unionsschiffs den zuständigen Behörden des Küstenstaats und der Küstenstaat dem Flaggenstaat mindestens eine Stunde vor Einlaufen in den Hafen sämtliche Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d.

(3) Die Verpflichtung zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für Schiffe nach Artikel 12.

(4) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die mit VMS ausgerüstet sind.

(5) Die Meldung nach den Absätzen 1 und 2 kann auch von einem Vertreter des Kapitäns gemacht werden.

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