Artikel 18 VO (EG) 2007/1098

Bezeichnete Häfen

(1) Hat ein Schiff mehr als 750 Kilogramm Lebendgewicht Dorsch an Bord, so darf dieser Dorsch nur in bezeichneten Häfen angelandet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Häfen bezeichnen, in denen Dorsch über eine Menge von 750 Kilogramm in Lebendgewicht hinaus anzulanden ist.

(3) Bis zum 10. Oktober 2007 unterhält jeder Mitgliedstaat, der eine Liste bezeichneter Häfen erstellt hat, diese Liste bezeichneter Häfen und macht sie auf seiner offiziellen Website zugänglich.

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