Artikel 19 VO (EG) 2007/1098
Wiegen von erstmals angelandetem Dorsch
Der Kapitän eines Schiffs sorgt dafür, dass alle Dorschmengen, die in der Ostsee gefangen und in einem Gemeinschaftshafen angelandet wurden, vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport vom Anlandehafen gewogen werden. Die für das Wiegen verwendete Waage wird von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen. Das beim Wiegen festgestellte Gewicht wird für die Erklärung nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verwendet.
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