Artikel 20 VO (EG) 2007/1098
Kontrolleckwerte
Jeder Ostseeanrainer-Mitgliedstaat setzt spezifische Kontrolleckwerte fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Kontrolleckwerte werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang I erreicht sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.