Artikel 20 VO (EG) 2007/1098

Kontrolleckwerte

Jeder Ostseeanrainer-Mitgliedstaat setzt spezifische Kontrolleckwerte fest. Diese Eckwerte werden nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Kontrolleckwerte werden progressiv weiterentwickelt, bis die Zieleckwerte gemäß Anhang I erreicht sind.

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