Artikel 21 VO (EG) 2007/1098

Verbot von Durchfahrt und Umladung

(1) Dorschschutzgebiete dürfen nur durchfahren werden, wenn das an Bord mitgeführte Fanggerät gemäß den in Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen sicher festgezurrt und verstaut ist.

(2) Das Umladen von Dorsch ist verboten.

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