Artikel 22 VO (EG) 2007/1098

Weitertransport von Dorsch

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 füllt der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs mit einer Länge über alles von 8 Metern oder mehr eine Anlandeerklärung aus, wenn der Fisch an einen anderen Ort als den Anlandeort transportiert wird.

Abweichend von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist die Anlandeerklärung den Transportunterlagen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 betreffend die verbrachten Mengen beizufügen. Die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ist nicht anwendbar.

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