Artikel 27 VO (EG) 2007/1098
Revision der Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit
Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Gutachten des STECF zu dem Ergebnis, dass die Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit gemäß Artikel 4 mit den Zielen des Bewirtschaftungsplans nicht im Einklang stehen, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit revidierte Mindestwerte für die fischereiliche Sterblichkeit, die mit diesen Zielen im Einklang stehen.
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