Artikel 26 VO (EG) 2007/1098

Bewertung des Plans

(1) Die Kommission bewertet im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage der Gutachten des STECF und des Regionalbeirats für die Ostsee die Auswirkungen der Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen.

(2) Die Kommission holt im dritten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und in jedem dritten darauf folgenden Jahr beim STECF wissenschaftliche Gutachten zur erreichten Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele ein. Geht aus den Gutachten hervor, dass die Ziele wahrscheinlich nicht erreicht werden, entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über zusätzliche und/oder alternative Maßnahmen, mit deren Hilfe die Verwirklichung der Ziele gewährleistet werden soll.

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