Artikel 25 VO (EG) 2007/1098

Spezifisches Kontrollprogramm

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die Dorschbestände eine Laufzeit von mehr als drei Jahren haben.

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